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Gericht Rbb Muss Tierschutzpartei Gesondert Ausweisen

RBB muss Tierschutzpartei gesondert ausweisen

Gericht: Öffentlich-rechtliche Sender müssen Parteien mit mehr als 1% der Wählerstimmen im jeweiligen Sendegebiet gesondert ausweisen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) die Tierschutzpartei bei der Berichterstattung über die Abgeordnetenhauswahl 2023 gesondert ausweisen muss.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Tierschutzpartei bei der Wahl 2021 in Berlin 1,1 % der Stimmen erhalten habe. Damit habe sie die Voraussetzung erfüllt, um von den öffentlich-rechtlichen Sendern gesondert ausgewiesen zu werden.

Der RBB hatte argumentiert, dass die Tierschutzpartei nicht als Partei im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags anzusehen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verwies darauf, dass die Tierschutzpartei als Partei im Parteiengesetz eingetragen sei und auch an der Europawahl 2019 teilgenommen habe.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist rechtskräftig. Der RBB muss die Tierschutzpartei nun in seiner Berichterstattung über die Abgeordnetenhauswahl 2023 gesondert ausweisen.


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